Allgemeine Geschäftsbedingungen für Messen, Ausstellungen, Tagungen u.a.

1. Geltungsbereich dieser AGB

1.1 Allgemeines

Diese Bedingungen gelten für den Vertrag zwischen uns als Veranstalter und Ihnen als Aussteller auf unseren Veranstaltungen.

1.2 Ihre AGB

Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, soweit wir diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

2. Vertragsschluss / Vertragsgegenstand / Zulassung

2.1 Zustandekommen

Der Ausstellervertrag kommt nur durch schriftliche Vereinbarung zustande.

Sie geben das Angebot ab, indem Sie das Anmeldeformular ausfüllen und an uns senden, sowie durch ggf. mündliche Anmeldung. Soweit nicht anders vereinbart, sind Sie an Ihr Angebot 4 Wochen gebunden, bei gewerberechtlich festgesetzten Veranstaltungen bis 4 Wochen nach dem Anmeldeschluss gebunden.

Der Anmeldeschluss für jede Veranstaltung ergibt sich aus der jeweiligen Veranstaltungsbeschreibung. Solange noch Plätze nach Anmeldeschluss verfügbar sind, sind auch spätere Anmeldungen möglich und verbindlich; fragen Sie uns einfach, eine verlängerte Anmeldefrist kann sich auch aus der Veranstaltungsbeschreibung ergeben.

Für jeden Stand (gleich ob als Präsenzstand oder digitaler Stand) muss eine Anmeldung getätigt werden.

Wir erklären die Annahme durch eine schriftliche Vertragsbestätigung. Damit kommt der Vertrag zustande (Zulassung).

2.2 Zulassung

Für nicht nach der Gewerbeordnung festgesetzte Veranstaltungen gilt: Wir können angemeldete Interessenten nach eigenem Ermessen zulassen. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht.

Für nach der Gewerbeordnung festgesetzte Veranstaltungen gilt: Die Zulassung erfolgt anhand der Geeignetheit des Bewerbers und der bestmöglichen Übereinstimmung mit unserem Veranstaltungskonzept und dem Produktverzeichnis. Ein Anspruch auf Zulassung besteht im Rahmen der Festsetzung.

Bei nach der Gewerbeordnung festgesetzten Veranstaltungen sind folgende Bewerbungen von der Zulassung generell ausgeschlossen:

  • Bewerbungen, die nach Ablauf des jeweiligen Anmeldeschlusses bei uns eingehen und keine Plätze mehr verfügbar sind.
  • Bewerbungen, die nicht die in der Veranstaltungsbeschreibung geforderten Informationen, Dokumente und Nachweise enthalten und damit unvollständig sind.
  • Bewerber, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die für die jeweilige Veranstaltung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen. Dies gilt insbesondere bei Verstößen gegen arbeitsrechtliche Bestimmungen, mangelnde Arbeitssicherheit, Verstöße gegen Vorschriften und Anordnungen der Behörden oder der zuständigen Kreisverwaltung.

Im Regelfall zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt die Standbestätigung, aus der sich der konkrete Standplatz ergibt.

2.3 Inhalte, Umfang

Vertragsgegenstand ist der sich aus dem Anmeldeformular bzw. der Vertragsbestätigung ergebende Leistungsumfang. Zusätzliche Leistungen können bzw. müssen kostenpflichtig hinzugebucht werden.

2.4 Erklärungen von/an Mitarbeiter

Angestellte, freie Mitarbeiter, Vertreter der Veranstaltungsstätte oder Dienstleister von uns sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder schriftliche Zusicherungen zu geben, die über den eigentlichen Vertrag hinausgehen, es sei denn, dass wir diese Person zuvor ausdrücklich als berechtigt benannt haben.

2.5 Anspruch auf Teilnahme

Aus einer Teilnahme in Vorjahren, einer Reservierung oder Vormerkung können Sie keinen Anspruch auf Teilnahme herleiten, sofern die Reservierung oder Vormerkung durch uns nicht ausdrücklich als verbindlich vorgenommen wurde.

2.6 Transformation als digitales Event, Hybrid-Event

Kommt es zu einer Transformation der Präsenzveranstaltung in den digitalen Bereich, oder soweit bereits von vornherein vereinbart ist, dass die Veranstaltung ganz oder teilweise digital stattfinden kann/wird, so gilt Ziffer 19.

2.7 Bedingungen und Auflagen Dritter

Sie sind im allseitigen Interesse verpflichtet, die Vorgaben der Veranstaltungsstätte mit Blick auf Sicherheit, Brandschutz, Infektionsschutz und Hygiene zu beachten. Vorrang haben im Einzelfall die Richtlinien der Veranstaltungsstätte zum Zeitpunkt des Betretens der Veranstaltungsstätte.

Im Übrigen gelten die
•    Hausordnung,
•    Geschäftsbedingungen,
•    Technischen Bestimmungen,
•    Sicherheitsbestimmungen,
und ähnliche Bestimmungen mit Blick auf Sicherheit und Ordnung der jeweiligen Veranstaltungsstätte, die Sie anerkennen, sich ihnen unterwerfen und bei Bedarf bei uns einholen können.

Diese Bestimmungen der Veranstaltungsstätte haben Vorrang vor unseren AGB, wenn sie strengere Vorgaben machen als wir. Unsere AGB haben Vorrang, wenn unsere AGB strengere Vorgaben machen. Im Falle eines Widerspruchs haben die Bestimmungen der Veranstaltungsstätte aus Gründen der gesamtheitlichen Veranstaltungssicherheit Vorrang.

2.8 Sonderregelungen für Infektionsschutz bzw. Bevölkerungsschutz

Es gelten die zum Zeitpunkt der Veranstaltung bestehenden Hygieneregeln und behördlichen Auflagen am Veranstaltungsort bzw. der Veranstaltungsstätte.

Es ist Bedingung für die Einlassberechtigung auf das Veranstaltungsgelände bzw. in die Veranstaltungsstätte, dass Sie, Ihre Beschäftigten und Gehilfen diese Hygieneregeln und Auflagen während des Aufenthalts in der Veranstaltungsstätte vollumfänglich einhalten bzw. erfüllen können und werden und an der Einhaltung der Hygieneregeln und Auflagen mitwirken.

Bitte beachten Sie, dass diese Regeln zu Gunsten des Gesundheits- und Bevölkerungsschutzes jederzeit – auch kurzfristig vor oder während der Veranstaltung – an die dynamische Entwicklung eines jeden Infektionsgeschehens angepasst werden können.

Verstöße gegen die Hygieneregeln führen zum Ausschluss aus der Veranstaltung.

Sie stehen dafür ein, dass Ihre Beschäftigten oder Gehilfen, die vor Ort tätig sind, über die Hygieneregeln umfassend informiert und eingewiesen werden.

Etwaige weitergehende Anforderungen aus behördlichen Auflagen oder staatlichen Bestimmungen gehen vor.

Diese Bestimmungen gelten für jede Art von Virus bzw. ansteckenden Krankheiten, bei deren Auftreten oder Verbreitung eine Behörde, Bund, Land, Stadt, Gemeinde o.Ä. für den Veranstaltungsort oder die Veranstaltung Maßnahmen anordnet oder auch nur empfiehlt.

Diese Bedingungen gelten für andere Schutzmaßnahmen, die im übergeordneten Interesse des Bevölkerungsschutzes notwendig sind (z.B. Terrorabwehr) entsprechend.

3. Teilnahmepreise / Zahlungsbedingungen

3.1 Preise

Es gelten die Preise gemäß der jeweiligen Veranstaltungsbeschreibung.

3.2 Preiserhöhungen

Fall 1:
Wir können die vereinbarten Kosten nachträglich erhöhen, wenn sich Materialherstellungskosten, Materialkosten, Beschaffungskosten, Produktionskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben und/oder Energiekosten, Kosten durch Umweltauflagen, Kosten durch Währungsregularien, Kosten durch Zolländerungen, Frachtsätze oder öffentliche Abgaben (Faktoren) erhöhen, und wenn diese Kosten unsere vertraglich vereinbarten Leistungen mittelbar oder unmittelbar beeinflussen und wenn zwischen Vertragsschluss und Lieferung der Waren bzw. Erbringung der Leistung mehr als 4 Monate liegen.

Fall 2:
Wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind, können wir die Preise auch im Zeitraum von weniger als 4 Monaten anpassen: Die Preissteigerung selbst war für uns bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar und wurde ausgelöst durch national oder international schwerwiegende krisenähnliche Ereignisse, und eine frühere Beschaffung zum angebotenen Preis war nicht möglich, nicht zumutbar oder nicht branchenüblich. Führt die Preissteigerung dazu, dass der gesamte Vertrag in nicht unerheblichem Ausmaß nicht mehr wirtschaftlich oder zumutbar ist, sind Sie und wir verpflichtet, einvernehmlich eine Anpassung von Preisen oder Leistungen zu versuchen. Gelingt dies nicht, ist Ziffer 17 anwendbar.

Fall 3:

Die Regelungen zu Fall 2 sind entsprechend anwendbar beim Eintritt von sicherheitsrelevanten Ereignissen (z.B. ernstzunehmende Drohungen, Unruhen, Demonstrationen), die zu notwendigen Sicherheitsmaßnahmen führen. Die Notwendigkeit und Rechtmäßigkeit der Kostensteigerung wird widerleglich vermutet, wenn die Polizei oder Polizeibehörden oder unabhängige Sicherheitsexperten die Maßnahmen empfehlen oder fordern; umgekehrt wird die Notwendigkeit und Rechtmäßigkeit nicht dadurch ausgeschlossen, wenn es keine Empfehlung oder Forderung geben sollte. Dies gilt für Maßnahmen mit Blick auf Leben, Körper und Gesundheit entsprechend.

3.3 Preisbestandteile

Mit den Teilnahmepreisen sind nur die Kostenbestandteile abgedeckt, die sich aus der jeweiligen Veranstaltungsbeschreibung ergeben.

Zusätzliche Ausstattungswünsche, Mobiliar, Bodenbelag, Standwände, Mietkosten, Anschlüsse für Telefon, WLAN, Strom und Wasser, Parkgebühren, usw. kommen hinzu, wenn sie nicht ausdrücklich in der Veranstaltungsbeschreibung genannt sind.

Zusätzlich mit den Teilnahmepreisen fällt ein Beitrag an für den Marketingservice. Die Preise und Inhalte hierfür ergeben sich aus der jeweiligen Veranstaltungsbeschreibung.

Sie überlassen uns Ihren Wunschtext für Veröffentlichungen nach Maßgabe unserer Vorgaben. Diese und der späteste Termin der Überlassung ergeben sich aus der jeweiligen Veranstaltungsbeschreibung. Wir können, soweit dies redaktionell notwendig ist, Ihren Text ändern, soweit dadurch nicht der Kerngehalt des Textes verändert wird. Nachträglich können diese Texte nur gegen Aufwandsentschädigung geändert werden. Für die Inhalte gilt insbesondere Ziffer 9.

3.4 Sonstiges zu den Preisen

Abzüge der Standfläche durch bauliche Begebenheiten (z.B. Säulen, Wandvorsprünge) mindern die Teilnahmepreise nicht, soweit nicht ausdrücklich eine undurchbrochene Fläche mit lichter Breite, Tiefe, Höhe usw. vereinbart ist.

Angegebene Preise sind Nettopreise zzgl. gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer und gelten in Euro.

Wenn Sie Ihren Sitz im EU-Ausland haben, gilt: Zuzüglich zu den Nettobeträgen berechnen wir die jeweils gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer. Soweit die von uns erbrachten Leistungen dem Reverse-Charge-Verfahren bzw. der Umkehr der Steuerlast gemäß § 13b UStG (oder entsprechenden Nachfolgeregelungen) unterliegen, rechnen wir unsere Leistungen netto ab mit dem Hinweis "Reverse Charge / Umkehr der Steuerlast". Sie sind dann als Leistungsempfänger verpflichtet, die sich daraus resultierende Umsatzversteuerung selbst durchzuführen.

Wenn Sie Ihren Sitz in einem Land haben, in dem das vorstehende Reverse-Charge-Verfahren nicht anwendbar ist, gilt: Die anfallende Umsatzsteuer ist an uns zu leisten.

Etwaige mit der Zahlung/Überweisung verbundenen Kosten tragen Sie.

3.5 Zahlungsbedingungen

Die Zahlungsbedingungen ergeben sich aus der jeweiligen Veranstaltungsbeschreibung.

3.6 Nichtzahlung

Erfolgt der unwiderrufliche Zahlungseingang nicht spätestens 2 Wochen nach Rechnungsstellung bzw. in jedem Fall vor Veranstaltungsbeginn, sind wir bis zum Veranstaltungstag berechtigt, anderweitig über die Standfläche zu verfügen; wir behalten aber unseren Zahlungsanspruch.

Sie werden von Ihrer Zahlungsverpflichtung frei, soweit ein neuer Aussteller ggf. auch neu oder anders vereinbarte Gebühren und Kosten bezahlt hat.

Dabei gilt erst dann ein neuer Aussteller als Ersatz, wenn dieser Aussteller entweder ausschließlich durch Ihr Zutun neuer Aussteller geworden ist oder wenn alle anderen von vornherein freien Standplätze bereits belegt sind, und ein neuer Aussteller somit auf Ihren Platz überhaupt nachrücken kann. Werden nach den Zulassungen von Ihnen und anderen Ausstellern als nur Ihre Standfläche frei, gilt für die Nachbelegung von neuen Ausstellern das Prioritätsprinzip (d.h. wenn Aussteller A ausfällt und damit dessen Fläche A frei wird, wird zunächst ein Nachrücker für diese Fläche A bestimmt usw.). Wir sind nicht verpflichtet, uns um einen neuen Aussteller zu bemühen. Die Regelungen zur Stornierung haben Vorrang, wenn diese kostentechnisch günstiger für Sie ausfallen.

3.7 Nicht-Teilnahme

Die vereinbarten Gebühren und Kosten sind auch dann zu bezahlen, wenn Sie Ihren Stand bzw. die Fläche aus von uns nicht zu vertretenden und in diesen AGB nicht geregelten Gründen nicht besetzen.

Wir können Sie zur Erklärung auffordern, ob Sie den Stand noch besetzen werden; erhalten wir hierauf keine unverzügliche Antwort, können wir den Stand anderweitig vergeben oder den Leerstand dekorieren.

Die Kosten einer angemessenen Dekoration können wir Ihnen in Rechnung stellen. Bei einer anderweitigen Vergabe an Dritte gilt Ziffer 3.6.

4. Standplatz und Vergabe

4.1 Verfahren bei nach der Gewerbeordnung festgesetzten Veranstaltungen

Sind nach einem Auswahlverfahren nicht alle Plätze belegt, können wir die nicht zugelassenen Bewerber zu einer neuen Bewerbung einladen und ein weiteres Auswahlverfahren durchführen; alternativ können wir die freien Plätze gemäß der Punktevergabe aus dem ersten Auswahlverfahren (beginnend mit dem ersten nicht zugelassenen Bewerber mit der höchsten Punktzahl) vergeben.

4.2 Anspruch auf bestimmten Platz, Verlegung des Platzes

Wir können die Flächen in eigenem Ermessen den Ausstellern zuordnen, ein Anspruch auf eine bestimmte Fläche besteht nur, wenn dies verbindlich schriftlich vereinbart ist.

Wir können die zugewiesene Standfläche, soweit nicht verbindlich vereinbart, verlegen, soweit die Verlegung für Sie zumutbar ist und den Vertragszweck nicht beeinträchtigt.

Soweit Änderungen durch unvorhergesehene Ereignisse (z.B. Höhere Gewalt) notwendig werden, wird vereinbart, dass Änderungen und Anpassungen von Standflächen und -größen stets als milderes Mittel vor einer Absage/Kündigung gelten (vgl. Ziffer 17.7) und beide Vertragspartner zunächst versuchen werden, die Notwendigkeit in Einklang mit dem Vertragszweck zu bringen.

4.3 Bedingung der Überlassung der Standfläche

Die Überlassung eines Standplatzes erfolgt unter der Bedingung, dass der Ausstellungsstand, seine Inhalte, dort präsentierte Waren und Leistungen, die Art der Präsentation und das Personal Dritte nicht belästigen, insbesondere auch andere Aussteller nicht stören und dem Veranstaltungszweck entgegenstehen und am Stand keine Waren oder Leistungen oder Gegenstände präsentiert werden, die Rechte Dritter verletzen (z.B. Markenrechte). Als mildestes Mittel können wir solche Waren oder Leistungen oder Gegenstände vom Stand auf Ihre Kosten entfernen lassen, bei schwerwiegenden Verstößen (z.B. im Verhältnis zur Anzahl der Waren/Leistungen und Gegenstände insgesamt, bei außergewöhnlich hohen Werten, die im Streit stehen oder bei Wiederholung der unerlaubten Präsentation) können wir den Stand schließen bzw. die Überlassung widerrufen.

4.4 Überlassung an Dritte

Eine Überlassung der Ihnen zugewiesenen Fläche an Dritte (auch Unter- oder Mitaussteller) ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch uns erlaubt (siehe Ziffer 5).

5. Mitaussteller

5.1 Allgemeines

Gibt es neben dem Aussteller weitere Aussteller auf einer Standfläche, müssen diese angemeldet und von uns zugelassen werden. Wir können einzelne Mitaussteller von der Zulassung aus wichtigem Grund ausnehmen, die Anmeldung der übrigen bleibt davon unberührt.

5.2.1 Hauptaussteller

Hauptaussteller ist, wer die Anmeldung abgibt. Es kann pro Stand nur einen Hauptaussteller geben.

5.2 Mitaussteller

Mitaussteller ist, wer im Verhältnis zu, (Haupt-)Aussteller eine andere Rechtsform, einen anderen Firmennamen, eine andere Gesellschafterstruktur, eine andere Steuernummer, eine andere Zielgruppe und/oder ein anderes Leistungsportfolio hat und ebenfalls auf dem Stand anwesend ist und Leistungen, Waren oder (s)eine Person als Gesprächspartner anbietet. Im Streitfall haben Hauptaussteller und von der von uns als Mitaussteller eingestufte Anwesende nachzuweisen, dass vorstehende Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Erfolgt der Nachweis nicht vor der Veranstaltung, können wir trotzdem die Zahlung als Mitaussteller verlangen, der Betrag wird dann bei Nachweiserbringung wieder erstattet.

5.3 Gemeinsame Haftung

Der Hauptaussteller schuldet seine Teilnahmepreise sowie ggf. durch weitere Bestellungen zusätzlich anfallende Kosten.

Der Hauptaussteller und jeder Mitaussteller schulden gesamtschuldnerisch die auf den Mitaussteller entfallenden Teilnahmepreise sowie ggf. durch weitere durch den Mitaussteller veranlassten Bestellungen zusätzlich anfallende Kosten.

Der Hauptaussteller garantiert und steht dafür ein, dass von ihm angemeldete Mitaussteller Kenntnis von diesen AGB erlangen und diese einhalten.

5.4 Verhandlungen, Vereinbarungen, Befolgen von Weisungen

Haupt- und Mitaussteller benennen eine Person, im Zweifel ist das die Person, die die Anmeldung einreicht, die für alle Mitaussteller verbindliche Erklärungen abgeben und empfangen kann.

Eine Anweisung gilt für bzw. gegen Haupt- und Mitaussteller gleichermaßen, wenn und soweit diese zumindest eines auf dem Stand anwesenden Vertreters auch nur eines einzelnen Haupt- oder Mitausstellers erteilt wurde.

5.5 Widerruf der Zulassung oder Kündigung

Die Kündigung oder der Widerruf einer Zulassung (siehe Ziffer 16) kann auch nur gegenüber einem oder mehreren Mitausstellern erfolgen.

Erfolgt die Kündigung oder der Widerruf einer Zulassung gegenüber dem Hauptaussteller, gilt sie auch gegenüber allen nicht gekündigten und formal noch zugelassenen Mitausstellern, soweit nicht einer ausdrücklich und schriftlich die Pflichten des Hauptausstellers übernimmt.

6. Unsere Leistungen / Ausstellerbedarf / Zubehör / Standausstattung

Unsere konkreten Leistungen ergeben sich aus dem individuellen Angebot bzw. Vertrag.

6.1 Flächenbeschreibung

Soweit nicht anders vereinbart, stellen wir eine leere Fläche innerhalb des zur Veranstaltung ausgewiesenen Bereichs auf dem Veranstaltungsgeländes zur Verfügung.

6.2 Ersetzung von Leistungen

Wir können einzelne Leistungen durch ähnliche Leistungen ersetzen, soweit sie für Sie zumutbar sind und den Vertragszweck nicht beeinträchtigen.

6.3 Nicht-Inanspruchnahme von bestellten Leistungen

Leistungen, die von Ihnen nicht in Anspruch genommen werden, führen nicht zu einer Minderung eines etwa vereinbarten Teilnahmepreises bzw. der Kosten, soweit die Nichtinanspruchnahme nicht durch uns verschuldet ist oder andere hier in diesen AGB geregelte Fälle greifen.

6.4. Bestellung von Mobiliar, Strom, Wasser, Bewirtung usw.

Die Möglichkeiten, Bedingungen und Preise für zusätzliche Bestellungen ergeben sich aus der jeweiligen Veranstaltungsbeschreibung.

6.5 Zutrittsberechtigungen, Ausweise

Der Ausstellerausweis ist während der Veranstaltung ständig mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen.

7. Pflichten des Ausstellers

7.1 Allgemeines

Alle Aussteller, die Besucherinnen und Besucher und wir als Veranstalter haben ein Interesse daran, dass die Ausstellung sowohl direkt nach Einlassbeginn und bis zum Veranstaltungsende möglichst attraktiv, interessant und vollständig ist. Daher haben wir einige auch strenge Regeln aufgestellt, die allen Ausstellern einerseits Pflichten auferlegen, andererseits damit aber dazu beitragen, dass alle Aussteller bestmöglich von einer gelungenen Ausstellung profitieren können.

Ihr Stand, Standbauten und angebotene Leistungen und Waren sowie das Auftreten Ihrer Beschäftigten bzw. Gehilfen müssen dem Veranstaltungszweck entsprechen. Außerdem gilt:

  • Verherrlichung oder Verniedlichung von Gewalt, Krieg, Rassismus, Diskriminierung, Extremismus und dergleichen ist verboten und zu unterlassen bzw. zu unterbinden.
  • Die Verwendung von Waffen, waffenähnlicher Gebilde, gefährlicher Gegenstände oder anderer Inhalte, die gesundheitsgefährdend oder dem Veranstaltungszweck widersprechend sein können, ist verboten.
  • Verboten sind allgemein politische, diskriminierende, rassistische, sexistische, gewaltverherrlichende, extremistische, propagandistische oder sonst gegen die guten Sitten verstoßende Äußerungen, Andeutungen oder Darstellungen.
  • Äußerungen, Andeutungen oder Darstellungen, die mit demokratischen Grundwerten und/oder dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland unvereinbar sind und/oder sich auf das friedliche Zusammenleben der Menschen in Deutschland bzw. dem Land, in dem die Veranstaltung stattfindet, negativ auswirken, sind verboten.
  • Ebenso verboten sind Handlungen, die Gäste, Teilnehmer oder andere Personen dazu veranlassen könnten, den friedlichen Ablauf der Veranstaltung zu stören bzw. zu beeinträchtigen.
7.2 Keine Pflichtenreduzierung durch unsere Kontrollen

Eine Kontrolle oder eine Abnahme durch uns, unsere Gehilfen oder Vertreter der Veranstaltungsstätte ändert nichts an Ihrer weiterhin umfänglichen und eigenständigen Verantwortung für Ihren Standbereich und -betrieb.

7.3 Keine Duldung bei Nicht-Ahndung  

Durch eine Nicht-Kontrolle, eine Nicht-Ahndung oder ein Untätigsein durch uns entsteht ausdrücklich keine Duldung etwaiger Verstöße gegen diese AGB und Vereinbarungen, und damit auch kein Anspruch für Sie auf Fortbestand bzw. Bestandsschutz vertrags-, rechts- oder sonst ordnungswidriger Handlungen oder Unterlassungen.

7.4 Ihre Pflichten

Sie verpflichten sich, soweit nicht anders vereinbart, zu folgenden Leistungen, soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart:
•    Zahlungen des Teilnahmepreises und etwaiger Nebenkosten.
•    Aufbau, Betrieb und Abbau des eigenen Standbereichs.
•    Entsorgung des eigenen Mülls.
•    Verräumung des eigenen Verpackungsmaterials und Werbematerials.
•    Betrieb des eigenen Standbereiches, personelle Besetzung des eigenen Standbereichs nach Maßgabe dieser Bedingungen.
•    Mitbringen von eigenem Werbematerial.
•    Erfüllung eigener Zahlungspflichten wie z.B. GEMA, Künstlersozialkasse, Genehmigungen usw.
•    Beachtung dieser Allgemeinen Bedingungen.

Sie tragen die für Ihre Leistungen anfallenden Kosten selbst.

7.5 Keine Störung der Standnachbarn

Sie haben Ihren Stand bzw. Bereich so aufzustellen, zu betreiben und abzubauen, dass er die Ihnen zustehende Fläche nicht überschreitet und andere (Mit-)Aussteller nicht stört oder beeinträchtigt.

7.6 Anlieferungen vor und während der Veranstaltung

Zu erwartende Anlieferungen von Messeständen, Ausstellungsmaterialien, Materialien (Prospekte o.ä.) usw. vor Ihrem eigenen Aufbau sind im Voraus der Veranstaltungsstätte bekanntzugeben und für die Anlieferung und Zwischenlagerung mit einem deutlichen Hinweis auf die Veranstaltung zu versehen.

Eine frühere Anlieferung ist in Absprache mit der Veranstaltungsstätte bzw. uns gegen zusätzliches Entgelt möglich.

Das Zustandekommen eines Verwahrungsvertrages gemäß § 688 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Die Möglichkeit von Warenlieferungen oder -abholungen und jegliche Anfahrten mittels Fahrzeugen an den Stand ergeben sich aus der Veranstaltungsbeschreibung. Für etwa erforderliche Nachlieferungen innerhalb des Veranstaltungsgeländes während der Öffnungszeiten darf kein Kraftfahrzeug oder ähnliches Transportmittel benutzt werden. In jedem Fall sind die verkehrsrechtlichen Vorschriften sowie etwaige Vorgaben des Betreibers der Veranstaltungsstätte und des Veranstalters zu beachten.

7.7 Auf- und Abbau

Die Zeiten für Aufbau und Abbau ergeben sich aus der jeweiligen Veranstaltungsbeschreibung. Abweichende Aufbau- oder Abbauzeiten müssen von uns vorab ausdrücklich schriftlich genehmigt werden. Maßgeblich für den rechtzeitigen Abbau ist die besenreine Rückgabe an uns.

Für den Transport zur, in und von der Standfläche sind Sie selbst verantwortlich.

Das Bekleben von Säulen, Wänden, Böden, Fenstern, Decken, Leinwänden und Spiegeln usw. ist auf dem gesamten Gelände der Veranstaltungsstätte untersagt.

Das Einschlagen von Nägeln oder Dekornadeln in Säulen, Vorhänge, Böden, Decken und Wänden ist untersagt, ebenso Bohrungen und bauliche Veränderungen jeder Art. Soweit Bohrungen o.a. für Sie notwendig sind, müsste hierfür vorab der Eigentümer der Veranstaltungsstätte ausdrücklich zustimmen.

Das Abstellen bzw. Anlehnen von Gegenständen an Wänden (nicht: Messebauwänden), Säulen und Spiegeln ist untersagt.

Klebebänder zum Verkleben von Kabeln oder für das Anbringen von Plakaten usw. auf gemieteten Messebauten müssen ebenso wie eventuell aufgeklebte Poster/Plakate und anderen Aufhängungen rückstandslos entfernt werden, anderenfalls kann ein etwa dadurch entstehender Schaden in Rechnung gestellt werden.

Der Abbau bzw. Rückbau ist erst mit dem Schluss der offiziellen Öffnungszeiten der Veranstaltung erlaubt.

Abbauarbeiten müssen innerhalb des vereinbarten Zeitraumes abgeschlossen sein. Messestände, Ausstellungsgegenstände oder sonstige Materialien müssen nach Beendigung der Veranstaltung unverzüglich entfernt werden und die überlassene Fläche besenrein herausgegeben werden; eine Zwischenlagerung ist ggf. nach vorheriger Vereinbarung und gegen Entgelt möglich. Das gilt entsprechend für die Zwischenlagerung jeglicher Transportbehältnisse während der Veranstaltung. Das Zustandekommen eines Verwahrungsvertrages gemäß § 688 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Generell sorgen Sie für den Transport von eingebrachten Materialien innerhalb der Veranstaltungsstätte. Trollis oder Handwagen zum Transport innerhalb des Gebäudes vor Ort müssen Sie selbst mitbringen oder gegen zusätzliches Entgelt vom Betreiber der Veranstaltungsstätte bzw. am Veranstaltungsort anmieten; diese dürfen ausschließlich zweckgemäß eingesetzt werden. Sie haften gemeinsam mit dem Bediener der Transportmittel für von diesem verursachte Schäden an Boden, Wänden usw.

7.8 Parkmöglichkeiten, Anlieferung, Befahren des Geländes

Die Möglichkeit des Befahrens des Geländes und das Parken auf dem Gelände kann durch den Betreiber der Veranstaltungsstätte beschränkt werden. Details ergeben sich soweit möglich aus der Veranstaltungsbeschreibung, und können bei uns erfragt werden.

Die Zeiten für die Anlieferung außerhalb der Veranstaltungszeiten werden von uns soweit möglich vorab mitgeteilt.

Fahrzeuge, die das Gelände erlaubterweise zum Be- oder Entladen befahren, müssen das Gelände unverzüglich wieder verlassen bzw. ordnungsgemäß abgestellt werden, wenn der Ladevorgang beendet ist. Für das Befahren ist ggf. eine Gebühr zu zahlen.

Ggf. von uns ausgehändigte Durchfahrtsscheine müssen stets ausgefüllt und gut sichtbar im Fahrzeug hinterlegt werden. Dafür teilen Sie uns auch die Daten des Fahrzeugs mit.

Das Befahren auf dem Gelände ist nur vorsichtig, den Sichtverhältnissen angepasst und in Schrittgeschwindigkeit erlaubt.

Rangierarbeiten, insbesondere Rückwärtsfahren, ist nur mit Personal für die Einweisung oder Rückfahrkamera bzw. unter Aufbietung aller Sorgfalt bei ausgeschaltetem Radio und offenen Fenstern erlaubt.

Fahrzeuge und Hilfsmaschinen (z.B. auch Stapler) dürfen nur im Rahmen ihrer zweckgemäßen Bestimmung auf dem Gelände genutzt werden.

Das Befahren von Grünflächen und unbefestigten Wegen ist nicht erlaubt.

Etwa notwendige Ausnahmegenehmigungen (z.B. bei einem Gewicht von mehr als 7,5t, bei Sonntagsfahrten usw.) müssen Sie selbst beantragen und bezahlen und uns auf Verlangen nachweisen.

7.9 Standbetrieb

Sie dürfen an Ihrem Stand nur Ihre oder von Ihren mitzugelassenen Mitausstellern zugeordnete Waren, Leistungen, Exponate usw. präsentieren.

Sie müssen Ihren Stand während der gesamten Besucher-Öffnungszeiten sowohl mit kundigem Personal als auch mit angemeldeten (Werbe-)Materialien und Waren vollständig und durchgehend besetzt halten. Mindestens eine Person am Stand muss die deutsche oder englische Sprache beherrschen.

Sie müssen bis zum offiziellen Ende der Besucher-Öffnungszeiten Ihren Standbereich betreiben. Ein vorheriger Abbau oder vorheriges Verlassen des Standes ist nur nach unserer Zustimmung und nur aus wichtigem Grund erlaubt.

Sie dürfen ausschließlich die Leistungen, Produkte und Waren anbieten, für die Sie angemeldet sind. Nicht angemeldete Produkte oder Waren oder Werbung für nicht angemeldete Leistungen, Produkte und Waren können wir ohne Vorankündigung auf Ihre Kosten entfernen.

Für die Ausstattung des Standes sind Sie selbst verantwortlich, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Durch Sie veranlasste Anwesenheit von Personen, die aufgrund Ihrer Bekanntheit oder aufgrund anderer Umstände zu Störungen führen könnten (Ansammlungen, Gedränge, Proteste usw.), sind von uns vorab ausdrücklich zu genehmigen.

Die Nutzung oder der Einsatz von Gegenständen, die aufgrund Ihrer Beschaffenheit oder aufgrund anderer Umstände zu Störungen führen könnten (Lärm, Geruch, Gedränge usw.), sind von uns vorab ausdrücklich zu genehmigen.

Sie sind verpflichtet, Ihren Stand stets sauber und aufgeräumt zu halten.

Für den sicheren Betrieb des Standes sind Sie selbst verantwortlich. Auch eine Abnahme oder eine Begehung bspw. durch uns, den Betreiber der Veranstaltungsstätte, die Feuerwehr oder das Ordnungsamt usw. befreit Sie nicht von Ihrer Verantwortung.

Der Stand darf in seiner Lage und Größe nicht verändert oder erweitert werden, soweit wir nicht vorab ausdrücklich zustimmen. Jede vorgenommenen Vergrößerungen werden nachberechnet.

Jegliche Aktivitäten durch Sie oder Ihre Beauftragten außerhalb des Standes (z.B. Werbung) sind nur mit unserer vorherigen, ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung erlaubt.

Kann es auf Ihrem Stand zu einem Vertragsschluss kommen, sind Sie selbst verantwortlich, ggf. anwendbare gesetzliche Bestimmungen (insbesondere Verbraucherschutzbestimmungen) zu prüfen und umzusetzen.

7.10 Drohnen oder Fluggeräte

Drohnen oder Fluggeräte dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche, vorherige Erlaubnis auf dem Gelände und in einer Umgebung von bis zu 500 Metern um die Geländegrenze nicht eingesetzt werden. Unsere Erlaubnis steht stets unter dem Vorbehalt auch etwaiger behördlicher Erlaubnisse, für deren Einholung und Kosten Sie verantwortlich sind.

7.11 Tiere

Soweit Tiere nach der Veranstaltungsbeschreibung erlaubt sind, gilt: Die Mitnahme von Tieren auf das Veranstaltungsgelände ist grundsätzlich möglich, ein durchsetzbarer Anspruch hierauf besteht aber nicht. Aus Gründen des Tierwohls, der Besuchersicherheit, des Gesundheitsschutzes und im Sinne einer ungestörten Durchführung der Veranstaltung behalten wir uns vor, einzelnen Tieren den Zugang zu verweigern bzw. aus dem Veranstaltungsgelände zu verweisen. Im letzteren Fall ist das Tier unverzüglich aus dem Veranstaltungsgelände zu verbringen.

Jedes mitgebrachte Tier ist artgerecht, sicher und gemäß den Tierschutzbestimmungen zu behandeln.

Andere Hunde und Personen dürfen durch den Hund nicht gefährdet, beeinträchtigt oder verängstigt werden. Der ordnungsgemäße und sichere Veranstaltungsablauf darf nicht gestört werden.

Hunde sind grundsätzlich an der Leine zu führen.

Tiere am Stand dürfen nicht unbeaufsichtigt sein; eine vertraute Person muss am Stand verbleiben.

7.12 Betretungsrecht

Wir und unser beauftragtes Personal sowie die Vertreter der Veranstaltungsstätte haben das Recht, jederzeit den Stand und alle Nebenflächen zu betreten und die Einhaltung der Vereinbarungen und Vorschriften zu kontrollieren bzw. Auskunft zur Einhaltung der Vereinbarungen und Vorschriften zu verlangen.

7.13 Verkauf, Angebote, Musik und Werbung

Der Verkauf von Waren oder Leistungen gegen Geld ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch uns gestattet und muss grundsätzlich durch die jeweilige Veranstaltungsbeschreibung erlaubt sein. Der Aussteller sorgt in eigener Verantwortung dafür, den Käufer soweit er Verbraucher und soweit es notwendig ist, über sein gesetzliches Widerrufsrecht zu belehren.

Die Preise sind deutlich auszustellen.

Die verbale Ansprache von Besucherinnen und Besuchern ist nur auf dem eigenen Stand gestattet.

Prospekte, Druckschriften u. ä. dürfen nur auf dem eigenen Stand ausgelegt und verteilt werden.

Ebenso ist das Sammeln von Unterschriften nur auf dem eigenen Stand zulässig.

Werbung durch Lautsprecher und Musikbeschallung oder der Einsatz von akustischen Geräten ist nur mit unserer vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zulässig und nur, insofern sich benachbarte Aussteller hierdurch nicht beeinträchtigt fühlen oder werden. Eine bereits erteilte Genehmigung kann eingeschränkt bzw. untersagt werden, soweit ein berechtigter Grund dafür gegeben ist. Im Zweifel haben Sie einer Einschränkung oder Untersagung unmittelbar nachzukommen, auch dann, wenn die Berechtigung des Grundes nicht vor Ort geklärt werden kann.

Lizenzen der GEMA und anderer Verwertungsgesellschaften haben Sie selbst auf Ihre Kosten einzuholen.

Events und Veranstaltungen auf dem Stand sind genehmigungspflichtig und dürfen nicht dazu führen, dass der Gang vor dem Stand als Fläche für Zuschauer genutzt wird und dadurch andere Besucher oder benachbarte Stände gestört werden.

Jegliche Art von Werbung auf der Veranstaltung außerhalb Ihres Standes dürfen Sie nur mit unserer vorherigen ausdrücklichen Zustimmung betreiben. Das Verteilen von Flyern u.ä. ist außerhalb der Standfläche grundsätzlich verboten.

Verboten ist auch die Werbung für Dritte, soweit diese Dritte nicht angemeldete und zugelassene Mitaussteller sind.

7.14 Stromversorgung

Wir stellen die vereinbarte Stromversorgung auf dem Gelände sicher. Die Übergabestelle von der Standfläche ergeben sich aus der Veranstaltungsbeschreibung. Die entsprechenden Anschlusskabel sind von Ihnen vorzuhalten.

Für die einwandfreie Unterverkabelung, zum und im Stand, sind Sie verantwortlich.

Sie dürfen nur Anschlusskabel und angeschlossene Geräte nach DIN-VDE-Norm verwenden.

Der von Ihnen benötigte Stromanschlusswert muss in der Anmeldung angegeben werden. Die angegebenen Anschlusswerte sind Grundlage für die technische Auslegung des gesamten Strom- und Leitungsnetzes.

Sie benötigen einen eigenen, geeichten Stromzähler oder können ihn von uns gegen Kostenerstattung (siehe Preisliste) mieten.

Falls es zu Stromausfällen oder anderen Problemen kommen sollte, weil die angemeldeten Anschlusswerte zu niedrig waren oder durch den Einsatz von defektem oder nicht geprüftem Material, werden wir Ihnen die Kosten für den Einsatz eines Elektrikers und die Kosten für Folgeschäden in Rechnung stellen.

Der Stromverbrauch wird zusammen mit den Anschlussgebühren und weiteren Nebenkosten in Rechnung gestellt.

Sollten bei technischen Mängeln der Geräte Probleme im Leitungsnetz auftreten oder durch den Betrieb eine Beeinträchtigung der Sicherheit von Besuchern, Mitarbeitern, Mitwirkenden oder der Umwelt drohen, können wir den weiteren Betrieb dieses Gerätes untersagen.

7.15 Standsicherheit

Sie dürfen für Heizungen etc. ausschließlich strombetriebene Geräte verwenden. Der Betrieb von gasbetriebenen Geräten ist untersagt.

Sie haben die baurechtlichen und sonstigen Vorschriften für den Aufbau, Betrieb und Abbau zu beachten.

Eine etwaige durch uns oder durch Dritte vorgenommene Abnahme oder Begehung des Standes befreit Sie nicht von der Pflicht, selbstständig und eigenverantwortlich für die Standsicherheit zu sorgen.

Jegliche Einrichtungen und Aufbauten müssen mindestens windsicher sein bzw. frühzeitig abgebaut bzw. gesichert werden. Bedenken Sie, dass es auch in einem umschlossenen Raum zu ständigem Wind oder auch plötzlich auftretenden Windstößen kommen kann (z.B. beim Öffnen von Außentüren).

Wir können jederzeit einen Nachweis über die Standsicherheit (insbesondere Statik) verlangen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht oder haben die von uns beauftragten Fachkräfte nicht unerhebliche Bedenken gegen Aufbauten oder Exponate und deren Standsicherheit, können wir verlangen, dass die Aufbauten bzw. das Exponat abgebaut, entfernt oder stillgelegt wird.

7.16 Sicherheitsrelevante Weisungen

Sie sind verpflichtet, unseren Weisungen bzw. denen unseres Ordnungspersonals Folge zu leisten. Ansprüche hieraus gegen uns sind ausgeschlossen, soweit wir die Notwendigkeit der Weisungen nicht zu vertreten haben.

7.17 Sicherheit - insbesondere Brandschutz

Zu keinem Zeitpunkt dürfen Rettungswege, Sicherheitseinrichtungen, Brandschutzeinrichtungen (z.B. Feuerlöscher, Hydranten) ganz oder teilweise verstellt, zugeparkt, zugedeckt oder sonst beeinträchtigt oder zweckentfremdet werden.

Alle Standbauteile/Materialien müssen den sicherheits- und brandschutztechnischen Bestimmungen bzw. DIN-Normen entsprechen und schwer entflammbar sein. Bestätigungen über die Schwerentflammbarkeit bzw. über eine vorschriftsmäßig durchgeführte Imprägnierung sind jederzeit bereit zu halten.

Brennbares Material muss von Zündquellen wie Scheinwerfern so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann.

Der Einsatz von Gas/Flüssiggas ist nur nach vorheriger schriftlicher Anmeldung erlaubt. Maßgeblich und einzuhalten sind die anerkannten Regeln zur Verwendung von Flüssiggas.

Ballons oder Gegenstände, die mit Gasen außer mit Luft befüllt sind, dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung verwendet werden. Unsere Erlaubnis steht stets unter dem Vorbehalt auch etwaiger notwendiger behördlicher Erlaubnisse, für deren Einholung und Kosten Sie verantwortlich sind.

Zur Bekämpfung von Entstehungsbränden können wir, wenn es im Einzelfall notwendig ist oder vom Betreiber der Veranstaltungsstätte vorgegeben wird, die Gestellung ausreichender Feuerlöschmittel verlangen. Alle Feuerlöscher müssen eine aktuelle Prüfung vorweisen, die nicht älter als zwei Jahre ist. Das Vorhandensein der Feuerlöscher wird von uns vor Veranstaltungsbeginn überprüft; ungeachtet einer solchen Prüfung bleiben Sie für die Funktionsfähigkeit verantwortlich.

Zum besonderen Schutz sind alle Wärme erzeugenden und Wärme entwickelnden Elektrogeräte (z.B. Kochplatten, Scheinwerfer, Transformatoren usw.) auf nicht brennbarer, wärmebeständiger, asbestfreier Unterlage zu montieren. Entsprechend der Wärmeentwicklung ist ein ausreichend großer Abstand zu brennbaren Stoffen sicherzustellen.

Beleuchtungskörper dürfen nicht an Dekorationen oder Ähnlichem angebracht sein. Die Verwendung von UV-Strahlern der Typen UV-B und UV-C darf nur in für deren Betrieb bestimmten Geräten erfolgen.

Die Lagerung von Verpackungsmaterial und sonstigen brennbaren Abfällen auf dem Stand ist unzulässig.

Innerhalb des Standes ist die Verwendung unverwehrten Feuers (z. B. brennende Kerzen) verboten.

Pyrotechnische Erzeugnisse sind auf dem gesamten Gelände der Veranstaltungsstätte verboten.

Die Präsenz mindestens einer weisungsbefugten Person von Ihnen vor Ort ist auch wegen der Veranstaltungssicherheit von großer Bedeutung und muss von Ihnen gewährleistet sein.

7.18 Sauberkeit, Müllentsorgung

Sie verpflichten sich, Müll soweit möglich zu vermeiden, und soweit wie möglich wiederverwendbares oder zumindest recycelbares Material zu verwenden.

Ihr Stand ist ständig und laufend sauber zu halten. Abfall darf nicht vom Stand auf andere Flächen verbracht werden.

Abfall ist getrennt zu sammeln.

Eine fachgerechte Müllentsorgung kann gegen Gebühr über vom Betreiber der Veranstaltungsstätte vorgegebenen Dienstleistern beauftragt werden.

Wir stellen für die Müllentsorgung der Besucher ausreichende Abfallbehälter im Bereich der Veranstaltungsflächen auf. Diese dürfen Sie nicht mit Ihrem Abfall befüllen.

Sondermüll, wie z.B. Fettrückstände, ist durch Sie fachgerecht selbst zu entsorgen.

Gänge und Freiflächen bzw. von uns genutzte Flächen reinigen wir. Dort dürfen Sie nicht Ihren Abfall entsorgen.

Die Standfläche ist besenrein zu hinterlassen. Nicht vollständig geräumte Stände, restliche Standbauteile und Verpackungsmaterial o.ä., werden auf Ihre Kosten entfernt.

Die Kosten für die Entsorgung von ungewöhnlichem Müll, ungewöhnlichen Mengen an Müll oder ungewöhnlich aufwendig zu entfernenden Mülls (z.B. Konfetti, Kleber, große Volumen usw.) werden anteilig auf die jeweiligen Verursacher umgelegt.

7.19 Pflichten, wenn Sie gastronomische Leistungen anbieten

Die Abgabe (gleich ob kostenfrei, kostenpflichtig oder als Proben) von Speisen und Getränken an Personen, die keinen Ausstellerausweis haben, muss vorab uns gegenüber angezeigt werden.

7.19.1 Lebensmittelsicherheit, Hygiene

Wir empfehlen die Einhaltung branchenspezifischer Regelungen wie etwa das Gaststättenrecht, die DIN 10526 oder dem Lebensmittelhygienerecht bzw. einer entsprechenden Nachfolgeregelung (gleich ob gesetzlich oder als DIN-Norm).

Bei von Ihnen selbst hergestellten, leicht verderblichen Lebensmitteln empfehlen wir, je 2 Proben pro Lebensmittel mit jeweils 100 g Probenmenge als Rückstellprobe zu bilden und diese Proben bis zu 3 Wochen nach dem Ende der Veranstaltung aufzubewahren. Die Proben sind vorzugsweise gegen Ende der Ausgabe an Veranstaltungsbesucher zu nehmen und in geeigneter Weise zu beschriften. Wir haben dann, wenn Sie solche Proben nehmen, einen Anspruch auf Herausgabe der Proben bzw. einen Anspruch darauf, Sie anzuweisen, diese Proben an die Lebensmittelüberwachung bzw. zuständigen Behörden und/oder ein unabhängiges Labor zu übergeben.

Im Übrigen wird beispielhaft auf den "Leitfaden für den Umgang mit Lebensmitteln auf Vereins- und Straßenfesten" verwiesen.

Sie haben Ihren Stand stets in einem hygienisch einwandfreien Zustand zu halten.

7.19.2 Wasser und Abwasser


Ein Wasser- und Abwasseranschluss kann gegen Gebühr bei vom Betreiber der Veranstaltungsstätte vorgegebenen Dienstleistern beauftragt werden.

7.19.3 Geschirr und Besteck


Wir bitten aus Gründen der Umwelt und zur Minderung des CO2-Aus¬stoßes Mehrweggeschirr, kompostierbares Geschirr bzw. CPLA-Besteck sowie BIO-Becher zu verwenden.

Ausdrücklich verboten sind Strohhalme u.ä. aus dem Werkstoff Kunststoff. Wir können dies stichprobenartig und jederzeit überprüfen.

7.19.4 Speisenverkauf / Getränkeausschank

Der Verkauf von Getränken und Speisen muss von uns vorab ausdrücklich genehmigt werden.

7.19.5 Jugendschutz

Die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes müssen beachtet werden.

Sie sind verpflichtet, den üblichen Aushang des Jugendschutzgesetzes sichtbar vorzunehmen, wenn Sie den Stand auf eigene Rechnung betreiben.

7.20 Umweltschutz

Ggf. vorhandene Bäume, Sträucher und Grünflächen dürfen nicht beschädigt werden.

Es ist ein Abstand von mindestens 1,5 Meter zu den Bäumen einzuhalten.

Spanngurte, Erdnägel, Nägel usw. dürfen nicht an oder in Bäumen oder Wurzeln angebracht werden.

7.21 Standoptik

Die Stände müssen dem Gesamterscheinungsbild und Gesamtplan der jeweiligen Veranstaltung angepasst sein. Minimalanforderung an die Standgestaltung ist die Anbringung einer Schriftblende sowie Fußbodenbelag und Standwände, sofern wir nicht aus Designgründen eine anderweitige Standgestaltung genehmigen. Die Abgrenzung zu unmittelbaren Nachbarständen ist jedoch zwingend vollflächig geschlossen vorzunehmen. Der Name muss durch eine Standbeschriftung deutlich sichtbar gemacht werden.

Die maximal zulässigen Bauhöhen ergeben sich aus der jeweiligen Veranstaltungsbeschreibung.

Weitere Anforderungen ergeben sich aus der jeweiligen Veranstaltungsbeschreibung.

8. Bewachung

Es erfolgt außerhalb der Veranstaltungszeiten, aber innerhalb der Betriebszeiten der Veranstaltungsstätte durch uns nur eine allgemeine Bewachung des Veranstaltungsgeländes.

Bei umschlossenen Räumen werden außerhalb der Betriebszeiten der Veranstaltungsstätte lediglich die vorhandenen Außentüren verschlossen.

Sie sind selbst verantwortlich, Ihr Mobiliar, Ihre Exponate, eingebrachte Gegenstände und die von uns überlassenen Gegenstände zu sichern und/oder zu versichern.

Wenn Sie selbst außerhalb der Betriebszeiten/Öffnungszeiten eine Bewachung Ihres Standes oder Ihres Equipments vornehmen möchten, so müssen Sie diese über uns bestellen bzw. anmelden.

9. Nutzung von Marken, Kennzeichen und Urheberrechten usw.

9.1. Nutzungsrechte

Beide Vertragspartner sichern zu, dass der jeweils andere Vertragspartner Namen, Werke, Titel, Kennzeichen und Marken (im Weiteren nur noch: Kennzeichen) öffentlich zum Zwecke der Vertragsdurchführung nutzen darf (z.B. für die Nutzung Ihres Logos im Ausstellerverzeichnis) und dazu jeweils ein einfaches Nutzungsrecht erhält.

Beide Vertragspartner stellen sich gegenseitig zur Durchführung der Veranstaltung und Umsetzung der Leistungen und Zuständigkeiten die für diesen Zweck notwendigen Rechte an den Kennzeichen kostenfrei zur Verfügung und stehen dafür ein, dass diese Rechte frei von Rechten Dritter sind.

Durch die vertragsgemäße Nutzung eines Kennzeichens erwirbt der nutzende Vertragspartner keine über diesen Vertrag weitergehenden Rechte daran.

Beide Vertragspartner verpflichten sich auch, die bestehende Kennzeichen nicht in anderen Ländern einzutragen oder eintragen zu lassen oder sonst zu verwenden oder verwenden zu lassen, um dort Rechte zu generieren.

9.2 Angriff auf Schutzrechte

Beide Vertragspartner verpflichten sich, bereits bestehende Schutzrechte bzw. Kennzeichenrechte des jeweils anderen nicht anzugreifen oder angreifen zu lassen.

Soweit die Vertragspartner künftig gemeinsam Rechte an einem Kennzeichen erwerben, gilt das Vorstehende entsprechend mit der Maßgabe, dass beide Vertragspartner gleichberechtigt Rechteinhaber sind.

Beide Vertragspartner verpflichten sich auch, auch nach Vertragsschluss, die bestehenden Kennzeichen nicht in Deutschland und nicht in anderen Ländern einzutragen oder eintragen zu lassen oder sonst zu verwenden oder verwenden zu lassen, um dort Rechte zu generieren. Die Eintragung kann gemeinsam bzw. mittels separater Vereinbarung erfolgen.

9.3 Unternehmens-C.I.

Soweit die Vertragspartner oder Rechteinhaber an ihren Kennzeichen aus rechtlicher Sicht oder aus Sicht der Corporate Identity (Unternehmens-C.I.) bestimmte Anforderungen stellen, so ist dies dem anderen Vertragspartner im Vorfeld mitzuteilen.

9.4. Hybride oder digitale Veranstaltungen

Findet die Veranstaltung ganz oder teilweise digital statt und erhalten Sie die Möglichkeit, sich digital zu präsentieren, so stehen Sie dafür ein, dass für jegliche vertragsgemäße Nutzungen durch uns die entsprechenden notwendigen Rechte auch für eine Online-Nutzung eingeräumt werden. Dies gilt auch, soweit Persönlichkeitsrecht bzw. personenbezogene Daten von Ihren Beschäftigten oder Gehilfen betroffen sind. Im Übrigen gilt Ziffer 19.

9.5 Freistellungsverpflichtung

Sie sind, uns von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte und Kosten freizustellen, die durch eine Inanspruchnahme durch Dritte entstehen, soweit die Inanspruchnahme auf einem Ihnen zurechenbaren Verstoß gegen eine der hier vereinbarten Regelungen, Vereinbarungen aus einem Einzelauftrag, aus einer späteren Vereinbarung, oder gegen eine gesetzliche oder sonstige Vorschrift oder einem sonst rechtswidrigen Verhalten beruht. Diese Freistellungsverpflichtung gilt im Rahmen der gesetzlichen Verjährung auch nach Vertragsende fort, wenn die Inanspruchnahme erst nach Vertragsende erfolgt. Dies gilt auch, wenn der Vertrag vorzeitig durch Höhere Gewalt oder andere Ereignisse beendet wurde.

9.6 Sonstiges

Die Verpfändung der Lizenzrechte in diesem Vertrag ist ausgeschlossen.

Vom Vertragspartner erstellte Unterlagen, Graphiken, Aufstellungen, Zeichnungen und Skizzen und andere Gegenstände verbleiben in seinem Eigentum, soweit der Eigentumsübergang nicht Vertragsgegenstand ist.

10. Vertraulichkeit / Geheimnisschutz

Sie und wir sind verpflichtet, Inhalte dieses Vertrages ausschließlich auftragsgemäß zu verwenden und im Übrigen auch über das Ende des Vertrages hinaus Stillschweigen zu bewahren.

11. Aufzeichnung der Veranstaltung

Wir sind berechtigt, auf der Veranstaltung unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte der Gäste und Rechte Dritter selbst Foto- und/oder Videoaufnahmen zu fertigen und diese zu Referenz- und eigenen werblichen Zwecken zu verwenden, sofern Sie dies nicht zuvor aus wichtigem Grund ausdrücklich ablehnen. In jedem Fall sind wir berechtigt, Aufnahmen zu Dokumentations- und Beweiszwecken zu fertigen.

Sie sind verpflichtet, mit anderen beteiligten Rechteinhabern aus Ihrem Einflussbereich, insbesondere Mitarbeitern und Unterbeauftragten und etwaige Mitausstellern, entsprechende Vereinbarungen treffen, aus denen die Erlaubnis an uns hervorgeht, die Darbietungen und Leistungen aufzuzeichnen.

Sie dürfen die Veranstaltung außerhalb Ihres Standbereiches nur mit unserer vorherigen ausdrücklichen Zustimmung aufzeichnen. Im Falle einer Zustimmung sind Sie selbst dafür verantwortlich, Rechte Dritter zu beachten (z.B. des Gebäudeeigentümers, Besucher usw.).

12. Freistellungsverpflichtung durch Sie als Aussteller

Sie sind verpflichtet, uns von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte und Kosten freizustellen, die durch eine Inanspruchnahme durch Dritte entstehen, soweit die Inanspruchnahme auf einem Verstoß von Ihnen gegen eine der hier vereinbarten Regelungen, Vereinbarungen aus einem Einzelauftrag, aus einer späteren Vereinbarung, oder gegen eine gesetzliche oder sonstige Vorschrift oder einem sonst rechtswidrigen Verhalten beruht.

Diese Freistellungsverpflichtung gilt im Rahmen der gesetzlichen Verjährung auch nach Vertragsende fort, wenn die Inanspruchnahme erst nach Vertragsende erfolgt. Dies gilt auch, wenn der Vertrag vorzeitig durch Höhere Gewalt oder andere Ereignisse beendet wurde.

13. Vertragsstrafe

Sie sind verpflichtet, für jeden Fall eines schuldhaften Verstoßes gegen den Vertrag eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen. In diesem Fall können wir die Höhe der Vertragsstrafe nach eigenem Ermessen bestimmen, deren Angemessenheit im Streitfall von dem an unserem Geschäftssitz zuständigen Gericht überprüft werden kann.

Im Fall des Verlassens, Abräumens oder Abbaus des Standes vor dem offiziellen Ende der Öffnungszeiten für Besucher gilt eine Mindestvertragsstrafe von 500 € als angemessen (nicht hierunter fallen Aufräumarbeiten, die für den Besucher nicht erkennbar bzw. sichtbar sind).

Ein etwaiger darüberhinausgehender Schadenersatzanspruch wird von der Vertragsstrafe nicht berührt.

Diese Vertragsstrafenverpflichtung gilt im Rahmen der gesetzlichen Verjährung auch nach Vertragsende fort, wenn der die Vertragsstrafe auslösende Grund erst nach Vertragsende entsteht oder uns erst nach Vertragsende bekannt wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag vorzeitig durch Höhere Gewalt oder andere Ereignisse beendet wurde.

14. Ihre Haftung als Aussteller

Sie haften für alles, was auf Ihrem Standbereich passiert, in eigener Verantwortung, soweit wir nicht im Sinne der Ziffer 15 haftbar sind.

Sie haben im Rahmen Ihrer Obhuts- und Sorgfaltspflicht gemäß § 278 BGB das Verschulden von Personen zu vertreten, die auf Ihre Veranlassung hin mit dem Vertragsgegenstand in Berührung kommen (z.B. Ihre Betriebsangehörigen, Ihre von Ihnen eingeladenen Gäste, Kunden oder von Ihnen beauftragte Handwerker, Transporteure, Techniker), soweit nicht diese Personen den Schaden nur bei Gelegenheit ihrer Zugriffsmöglichkeit auf den Vertragsgegenstand verursacht haben und/oder unserem Verantwortungsbereich unterfallen.

Sie tragen die Beweislast dafür, dass die schadensverursachende Person nicht unter Ihre Obhuts- und Sorgfaltspflicht gemäß § 278 BGB fällt.

Soweit Sie einen Schaden an von uns überlassenen Gegenständen verursachen, ist uns der Neupreis zu erstatten sowie der Schaden, der durch die Zeit der Beschaffung bzw. Reparatur entsteht.

15. Unsere Gewährleistung und Haftung

15.1 Allgemeines

Wir haften nicht und gewähren keinen Erfolg durch die Teilnahme an der Veranstaltung bspw. durch Zugewinn von Kunden, Steigerung der Bekanntheit o.a.

15.2 Garantiehaftung

Eine Garantiehaftung wird ausgeschlossen.

15.3 Minderungsrecht

Ebenso wird das Minderungsrecht ausgeschlossen. Der Ausschluss des Minderungsrechts gilt aber nicht für Mängel, die von uns arglistig verschwiegen sind sowie für durch uns zugesicherte Eigenschaften. Ferner gilt dieser Ausschluss nicht bei unstreitigen oder gerichtlich festgestellten Ansprüchen des Ausstellers. Die Minderung ist auch nur insoweit ausgeschlossen, als dem Aussteller das Recht untersagt ist, die Minderung durch Abzug des vereinbarten Preises durchzusetzen. Er kann/muss etwaige Rückforderungsansprüche gemäß § 812 BGB selbst geltend machen und durchsetzen.

15.4 Haftung für Mängel, die bereits vor Vertragsschluss vorhanden sind

Unsere verschuldensunabhängige Haftung nach § 536a Absatz 1, 1. Alternative BGB wegen Mängeln im Rahmen einer Vermietung, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen, soweit wir den Mangel nicht arglistig verschwiegen haben oder soweit es sich um eine wesentliche Vertragspflicht („Kardinalpflicht“) handelt. Diese Haftungsbeschränkung gilt sinngemäß auch für unsere Haftung im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

15.5 Haftung für eingebrachte Gegenstände

Für die von Ihnen auf das Veranstaltungsgelände eingebrachten Gegenstände übernehmen wir keine Haftung, soweit nicht anders vereinbart bzw. geregelt. Diese Gegenstände lagern auf eigene Gefahr des Ausstellers auf dem Veranstaltungsgelände.

15.6 Ersatz von Aufwendungen und Wegnahmerecht

§ 539 Absatz 1 BGB wird ausgeschlossen.

15.7 Übrige Haftungsbeschränkungen

Wir haften für bei Ihnen verursachte Sach- und Vermögensschäden, die von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig verursacht wurden, nur im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen dürfen. Diese Haftung ist in der Höhe beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.

Wir haften für bei Ihnen verursachte Sach- und Vermögensschäden unbeschränkt, die wir oder unsere Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben.

Für bei Ihnen von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden an Leben, Körper und Gesundheit haften wir unbeschränkt, also für jede Art von Fahrlässigkeit und für Vorsatz. Die Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ihre Ansprüche aus Produkthaftung und aus gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.

16. Kündigung / Widerruf der Zulassung

Der Vertrag ist nur für die konkret vereinbarte Veranstaltung geschlossen und endet, wenn sie im Verhältnis zwischen uns und Ihnen vollständig abgewickelt ist.

Der Vertrag kann nach folgender Maßgabe gekündigt bzw. die Zulassung als Aussteller widerrufen werden.

16.1 Vorrang der Regelungen, wenn mehrere Tatbestände zutreffen

Regelungen zur Höheren Gewalt haben Vorrang, Regelungen zur Stornierung treten hier die Kündigung bzw. den Widerruf der Zulassung zurück.

16.2 Kündigung durch uns

Wir können bei einer erhöhten und/oder nicht vorhergesehenen Gefahrenlage oder aus wichtigem Grund den Vertrag kündigen bzw. die Zulassung als Aussteller widerrufen. Dies gilt auch und insbesondere, wenn:

  • anzunehmen ist, dass sich von Ihnen oder Ihren Mitausstellern veranlasste Aktionen, Darbietungen und Maßnahmen im Laufe der Veranstaltung ohne unser Zutun unmittelbar auf politische Vorgänge in Deutschland und/oder dem Ausland beziehen und/oder dabei Meinungen erörtert und/oder kundgetan werden oder werden sollen, die mit demokratischen Grundwerten und/oder dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland bzw. dem Herkunftsland des Kunden bzw. dem Land, in dem die Veranstaltung stattfindet, unvereinbar sind und/oder sich auf das friedliche Zusammenleben der Menschen in Deutschland oder dem Herkunftsland des Veranstalters oder in dem Land, in dem die Veranstaltung stattfindet, negativ auswirken,
  • Sie gegen diese Bedingungen verstoßen und der Verstoß nicht oder nicht rechtzeitig vor der Veranstaltung und auch nicht endgültig eingestellt bzw. beseitigt werden kann,
  • Sie nicht genehmigte Waren oder Leistungen anbieten,
  • Sie Ihren Standplatz nicht bis spätestens 1 Stunde vor Veranstaltungsbeginn („Vorlauffrist“) aufgebaut und vorbereitet haben bzw. bezogen haben, soweit keine andere Vorlauffrist vereinbart ist,
  • Sie notwendige oder vereinbarte Maßnahmen unterlassen, die der Sicherheit der Besucher oder anderer Beteiligter dienen oder dienen würden,
  • Mängel oder Risiken, die Sie zu vertreten haben, festgestellt würden, die die Gesundheit oder das Leben eines Dritten gefährden könnten,
  • die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse nicht vorliegen, für deren Einholung Sie verantwortlich waren,
  • Sie behördliche Auflagen nicht erfüllen,
  • ein wichtiger Grund gegeben ist, der eine weitere Zusammenarbeit von uns mit Ihnen unzumutbar werden lässt und der Grund nicht oder nicht rechtzeitig vor der Veranstaltung und auch nicht endgültig eingestellt bzw. beseitigt werden kann.

Eine vorherige Abmahnung oder Fristsetzung usw. ist nur erforderlich, wenn ein Abstellen oder Nichteintritt des Kündigungsgrundes sichergestellt ist und ein weiteres Festhalten am Vertrag für uns zumutbar ist und Sie alle durch die Abmahnung bzw. Fristsetzung sowie sonstigen erforderlichen Maßnahmen entstehenden Mehrkosten im Voraus bezahlen oder durch unbedingte Sicherheitsleistung entsprechend absichern.

Bei einer solchen Kündigung schulden Sie uns die vereinbarten Gebühren und Vergütung, abzüglich etwa ersparter Aufwendungen und abzüglich der Einnahmen, die wir durch eine Neuvergabe an einen anderen Aussteller erzielen können. Erfolgt die Kündigung innerhalb von 2 Wochen vor der Veranstaltung oder auf der Veranstaltung, wird widerleglich vermutet, dass 90 % der vereinbarten Gebühren angemessen sind.

16.3 Kündigung durch Sie aus wichtigem Grund

Sie können den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn Ihnen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung der Leistungen und/oder bis zur vereinbarten Beendigung aufgrund eines Verhaltens von uns nicht zugemutet werden kann. Im Übrigen gelten die Regelungen zur Höheren Gewalt.

Kündigen Sie aus wichtigem Grund, ist die vereinbarte Gebühr bis auf den Teil zu kürzen, den Sie anderweitig verwerten können und/oder der für Sie bereits von Nutzen war.

16.4 Sonstiges zur Kündigung

Im Übrigen ist eine Kündigung ausgeschlossen.

17. Höhere Gewalt und Nichtdurchführung der Veranstaltung

Im Falle Höherer Gewalt, die zu einem Ausfall, einem Abbruch oder einer Unterbrechung der Veranstaltung führt, werden wir von unserer Leistungspflicht – bei teilbaren Leistungen, soweit für Sie zumutbar, auch teilweise hinsichtlich des betroffenen Teils – frei (§ 275 Absatz 1 BGB). Soweit wir nicht zu leisten brauchen, entfällt auch unser Anspruch auf Ihre Gegenleistung (§ 326 BGB).

17.1 Unmöglichkeit der Veranstaltungsdurchführung

Höhere Gewalt, die die Durchführung der Veranstaltung unmöglich macht (z.B. weil die Halle nicht an uns überlassen werden kann) oder im Sinne des § 275 Absatz 2 BGB stört, macht auch die Durchführung des Vertrages zwischen Ihnen und uns unmöglich. Insoweit ist der Bestand des Vertrages zwischen Ihnen und uns also abhängig von der Möglichkeit der Durchführung der Veranstaltung.

17.2 Rechtsfolgen

Wir können den Teil der vereinbarten Teilnahmepreise verlangen bzw. einbehalten, der den von uns bereits vertragsgemäß und in berechtigter Erwartung der Durchführung der Veranstaltung erbrachten Leistungen entspricht, soweit wir diese nicht anderweitig verwerten können und die wir berechtigterweise für erforderlich halten durften; für den Fall, dass die Veranstaltung noch nicht begonnen hat, maximal jedoch 30 % der vereinbarten Teilnahmepreise. Sie und wir haben jeweils das Recht nachzuweisen, dass der Betrag angemessen höher oder niedriger anzusetzen ist. Es wird – für Sie und uns jeweils widerleglich – vermutet, dass der Aufwendungsersatz 5 % der vereinbarten Teilnahmepreise beträgt.

Wir können bereits tatsächlich erbrachte Werbeleistungen und andere Leistungen für die Veranstaltung entsprechend dem vorstehenden Absatz anteilig abrechnen.

Soweit eine Umlage auf alle Aussteller erfolgt, geschieht dies anteilig zur jeweiligen Standgröße.

Im Übrigen sind erfolgte Leistungen nach §§ 346 BGB rückabzuwickeln.

Wir sind berechtigt, die Rückabwicklung um den Zeitraum auszusetzen, der für die Gesamtberechnung inkl. der Zusammenstellung und Klärung sämtlicher Kostenpositionen notwendig ist. Soweit weniger als 50% dieser Kostenpositionen noch zu klären sind, nehmen wir die Rückabwicklung bzgl. des anderen Teils vor.

Sie haben einen Anspruch auf Auskunft über unsere Bemühungen bzgl. der Zusammenstellung und Klärung, die wir auch über eine Bestätigung bzw. einen Bericht eines Rechtsanwalts oder Wirtschaftsprüfers leisten können.

Soweit im Nachhinein Rückerstattungen der von uns bereits an unsere Leistungsträger (z.B. Vermieter der Location, Messebau usw.) geleisteten Zahlungen erfolgen und diese vorbehaltlos und unwiderruflich bei uns eingehen und damit den Schaden verringern, sind diese nachträglichen Zahlungen anteilig mit denen einbehaltenen bzw. geforderten Teilnahmepreise zu verrechnen. Wir sind berechtigt, von diesen Zahlungen unsere Aufwendungen (bspw. auch Anwaltskosten) abzuziehen.

Zum Nachweis der hier genannten, durch uns getätigten Zahlungen, die zu einer Erstattungspflicht durch Sie führen, reicht eine Bestätigung eines Rechtsanwalts oder Wirtschaftsprüfers über deren Richtigkeit aus. Eine Vorlage der Belege ist nicht geschuldet.

Schadenersatzansprüche, entgangener Gewinn, Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen u.ä. uns gegenüber sind ausgeschlossen, soweit wir die Absage bzw. den Abbruch nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt haben.

Diese Folgen gelten auch, soweit Unmöglichkeit gemäß § 275 Absatz 2 oder Absatz 3 BGB vorliegt.

17.3 Weitere Ereignisse, die zur Rechtsfolge der Ziffer 17.2 führen

Andere schwerwiegende Ereignisse, die den Vertrag oder die Veranstaltung zwar nicht unmöglich machen, aber erheblich stören, führen ebenfalls zur Rechtsfolge der Ziffer 17.2, sofern wir diese nicht zu vertreten haben; solche schwerwiegenden Ereignisse können beispielhaft sein:

17.3.1 Auflagen, Verfügungen, Verbote

Staatliche, behördliche, polizeiliche oder gerichtliche Verbote oder Einstellungs- oder Abbruchverfügungen.

17.3.2 Empfehlungen

Empfehlung von staatlicher Seite (Bund, Land, Ministerien, Kommune, Stadt, Polizei, Bundes- oder Landeskriminalamt, Behörden, Bundesämter oder Bundesanstalten, Landesämter oder Landesanstalten, Robert Koch-Institut oder vergleichbarer Einrichtungen), die Veranstaltung nicht durchzuführen (z.B. aufgrund einer pandemieartigen Ausbreitung eines Virus oder einer Unwetter- oder Terrorwarnung). Dies gilt auch dann, wenn die Empfehlung sich nicht konkret an unsere Veranstaltung richtet, sondern an Veranstaltungen dieser Art allgemein.

17.3.3. Absage vergleichbarer Veranstaltungen

Wenn nach Art und Größe vergleichbare Veranstaltungen im gleichen oder angrenzenden Landkreis aus demselben Grund abgesagt werden.

17.3.4 Absage oder Nichtanmeldung durch Teilnehmer u.a.

Wenn eine nicht unerhebliche Anzahl von Teilnehmern oder Aussteller oder Referenten unter tatsächlicher oder mutmaßlicher Berufung auf ein konkretes Ereignis die Teilnahme bzw. Anwesenheit an der Veranstaltung absagen, und dadurch der prägende Charakter der Veranstaltung verloren geht. Dies gilt auch, wenn trotz nachzuweisender erheblicher Bemühungen der Werbung nicht ausreichend Teilnehmer oder Aussteller zusagen bzw. sich anmelden.

17.3.5 Erhöhte Auflagen

Wenn uns die Durchführung der Veranstaltung aufgrund erhöhter Auflagen der in Ziffer 17.3.2 genannten Stellen i.S.d. § 275 Absatz 2 BGB wirtschaftlich unzumutbar ist bzw. wird.

17.3.6 Pietät

Wenn die Durchführung der Veranstaltung und/oder Fortsetzung der Werbung für die Veranstaltung und/oder einzelne Werbemaßnahmen in der Öffentlichkeit als pietätslos wahrgenommen würden; als Indiz für die Pietätslosigkeit gilt bspw., wenn sich ein schwerer Unfall oder schwerwiegender Vorfall (z.B. bewaffnete nationale oder internationale Konflikte) ereignet hat, und jeweils in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung im Stadt- und Landkreis der Veranstaltung in erheblichem Ausmaß zu Sondersendungen in TV und/oder Radio führt, oder Trauerbeflaggung angeordnet ist, oder eine nicht unerhebliche Anzahl anderer Veranstaltungen im Stadt- und Landkreis aus demselben Grund abgesagt werden.

Soweit sich die zeitliche Auswirkung lediglich auf die Werbemaßnahmen erstreckt bzw. beschränkt, gilt das Vorstehende entsprechend, wenn dadurch in erheblichem Maße der Absatz von Eintrittsberechtigungen behindert wurde und unwahrscheinlich ist, dass dieser Absatz nach Wegfall der Beeinträchtigungen aufgeholt würde.

17.4 Ausfall relevanter Personen

Im Sinne des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten beider Vertragspartner, aber auch der Teilnehmer und Mitwirkenden, wird vereinbart, dass Ziffer 17 auch gilt, wenn eine für die Veranstaltungsdurchführung unerlässliche Person solche Krankheitssymptome aufweist, die nach den Vorgaben des Robert-Koch-Instituts oder einer staatlichen Stelle zu einem zwingenden oder empfohlenen Ausschluss von der Veranstaltung führen und wenn diese Person nicht zumutbar durch eine andere Person ersetzt werden kann und die sichere Durchführung der Veranstaltung damit nicht mehr gewährleistet ist.

Soweit Sie, Ihre Beschäftigten oder Gehilfen für den Standaufbau oder Standbetrieb durch ein hoheitlich angeordnetes Reiseverbot, Aufenthaltsverbot oder Teilnahmeverbot nicht erscheinen bzw. teilnehmen können und Sie bzw. diese nicht durch andere Personen zumutbar ersetzbar sind und der vertragsgemäße Standbetrieb daher nicht möglich oder das Festhalten am Vertrag für Sie unzumutbar ist, gilt Ziffer 17, sofern eine Anpassung gemäß dem folgenden Satz nicht möglich ist. Besteht gesetzlich oder vertraglich kein Fall von Höherer Gewalt bzw. dieser Ziffer 17, haben Sie einen Anspruch auf Anpassung des Vertrages gemäß § 313 BGB; eine Anpassung soll vorrangig dadurch erfolgen, dass Sie zu einem nächstbesten Veranstaltungstermin teilnehmen.

17.5 Vorhersehbarkeit

Es wird klargestellt, dass sich beide Vertragspartner trotz der Kenntnis, dass der Vertrag im Laufe der Sars-CoV-2-Pandemie geschlossen wird, auf Höhere Gewalt, den Wegfall der Geschäftsgrundlage und andere gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen berufen können. Dies gilt auch für andere Ereignisse, die über mehrere Wochen anhalten (z.B. Ausbreitung von Krankheitserregern, bewaffnete Konflikte usw.).

17.6 Maßgeblicher Zeitpunkt der Bewertung

Berufen wir uns vorzeitig auf ein Ereignis im Sinne der Ziffer 17, gilt als maßgeblicher Zeitpunkt der Bewertung, ob ein solches Ereignis vorliegt oder nicht, die rechnerische Mitte der Veranstaltung (ohne Aufbau und Abbau).

Stellt sich zu diesem Zeitpunkt heraus, dass ein Ereignis im Sinne der Ziffer 17 vorliegt, gilt Ziffer 17.

Ist dies nicht der Fall, können wir aber nachweisen, dass zum Zeitpunkt der Absage bzw. Verlegung der Eintritt eines solches Ereignisses überwiegend wahrscheinlich war, gilt ebenfalls Ziffer 17; die überwiegende Wahrscheinlichkeit wird widerleglich vermutet, wenn vergleichbare andere Veranstaltungen im selben oder in angrenzenden Landkreisen aus demselben Grund auch abgesagt wurden.

In allen anderen Fällen erstatten wir die bezahlten Teilnahmepreise zurück, abzüglich eines angemessenen, auf Sie entfallenden Anteils für bereits durchgeführte Werbemaßnahmen; ein Schadenersatz ist in den Grenzen der Ziffer 15 ausgeschlossen.

17.7 Milderes Mittel: Digitale Durchführung oder Verlegung

Vor einer Absage aufgrund eines Ereignisses im Sinne der Ziffer 17 soll eine Transformation der Veranstaltung in eine hybride oder digitale Veranstaltung (siehe Ziffer 19) und/oder eine Verlegung von Termin und/oder Ort (siehe Ziffer 20) versucht werden; es gelten die dort geregelten Rechtsfolgen.

Liegt im Übrigen keine Unmöglichkeit vor, sondern sind die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar (§ 313 BGB), soll die Transformation oder Verlegung als Anpassung ebenfalls zunächst versucht werden. Gelingt diese nicht, gilt im Zweifel eine Aufteilung des Risikos (Bemessungsgrundlage ist die hier vereinbarte Aufwandsvergütung) von 50 % zu 50 % als angemessen.

18. Stornierung

Soweit Sie den Vertrag aus einem Grund aufheben möchten, den wir nicht zu vertreten haben und der nicht auf Höherer Gewalt oder anderen gesetzlich geregelten Gründen beruht („Stornierung“), so ist dies nach folgender Maßgabe möglich. Die Stornierung muss schriftlich erfolgen.

Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bemessung der Pauschalen ist der Eingang Ihrer Stornierung bei uns.

18.1   Unser Wahlrecht bei Stornierung

Wir können wahlweise die konkret vereinbarten Preise abzüglich ersparter Aufwendungen geltend machen oder unsere Kosten und unseren entgangenen Gewinn mit einer Pauschale abrechnen.

In beiden Fällen müssen Sie die Kosten von Dritten erstatten (z.B. in Erwartung der Durchführung der Veranstaltung zugemietete Licht- oder Tontechnik, angefordertes fremdes Personal, zubestelltes Catering usw.), die durch diese Dritten bei uns oder direkt bei Ihnen geltend gemacht werden, soweit diese Leistungen nicht in unser vereinbartes Honorar und in die Pauschalen eingepreist sind, wofür wir beweispflichtig sind.

18.1.1 Wenn wir die Pauschale wählen

Wählen wir die Pauschalisierung, gelten folgende Pauschalen:

•    Beim Verlangen nach einer Vertragsaufhebung bis 8 Wochen vor der geplanten Veranstaltung 30 % der vereinbarten Miete,
•    beim Verlangen nach einer Vertragsaufhebung von weniger als 8 Wochen vor der geplanten Veranstaltung 50 % der vereinbarten Miete,
•    ab 5 Tage (Montag-Sonntag) vor der der geplanten Veranstaltung 90 % der vereinbarten Miete.

Bemessungsgrundlage ist der auf unsere Vergütung entfallende und zum Stornierungszeitpunkt tatsächlich bestehende Nettoauftragswert.

Sie haben die Möglichkeit, nachzuweisen, dass uns kein Schaden oder ein geringerer Schaden entstanden ist. In diesem Fall müssen Sie dann nur diesen geringeren Betrag anstelle der Pauschale erstatten.

Sind ausdrücklich (auch) weitere Dienstleistungen vereinbart, gilt:

Soweit wir einen bestimmten, vereinbarten Erfolg schulden (im Sinne eines Werkvertrages nach § 631 BGB) gilt: Wir sind berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; wir müssen uns jedoch dasjenige anrechnen lassen, was wir infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen ersparen oder durch anderweitige Verwendung unserer Arbeitskraft erwerben oder zu erwerben böswillig unterlassen. Es wird widerleglich vermutet, dass uns 10 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

Soweit wir nur die ordnungsgemäße Erbringung einer Dienstleistung schulden (im Sinne eines Dienstvertrages nach § 611 BGB) gilt: Wir können den tatsächlich angefallenen Aufwand abrechnen, ebenso die tatsächlichen Lohnkosten, die durch die Absage anfallen, soweit die für die Auftragserfüllung vorgesehenen Beschäftigten nicht anderweitig eingesetzt werden können oder der anderweitig mögliche und zumutbare Einsatz böswillig unterlassen wird.

18.1.2 Wenn wir die konkrete Schadensberechnung wählen

Wählen wir die konkrete Berechnung der Vergütung, behalten wir unseren Anspruch auf die Vergütung. Wir müssen uns aber dasjenige anrechnen lassen, was wir infolge der Beendigung des Vertrags an Aufwendungen ersparen oder durch anderweitige Verwendung unserer Arbeitskraft erwerben oder zu erwerben böswillig unterlassen. Es wird widerleglich vermutet, dass uns 10 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der vereinbarten Leistungen entfallenden vereinbarten Vergütung zusteht.

18.2 Dauer der Ausübung des Wahlrechts

Wir können das Wahlrecht so lange ausüben, bis eine Einigung oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Abwicklung erfolgt ist. Das bedeutet auch, dass wir die Wahl „Pauschale“ ändern können in die Wahl „konkrete Berechnung“, solange über die Pauschale keine Einigung erzielt wird oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ergeht, ebenso umgekehrt.

18.3 Ihr vorheriges Auskunftsrecht

Sie können vorab eine Berechnung der je nach Ausübung der Wahl entstehenden Kosten im Fall einer Stornierung verlangen. Für die Berechnung benötigen wir einen angemessenen Zeitraum von mindestens 5 Werktagen (Montag - Freitag). Wir sind berechtigt, von dieser Berechnung im Falle der Vertragsabwicklung nach einer Stornierung um bis zu 10 % nach oben abzuweichen, wenn wir nachweisen können, dass aufgrund der Kurzfristigkeit eine korrekte Berechnung nicht möglich war. Wir können unseren Aufwand für diese Berechnung angemessen vergütet verlangen.

19. Transformation der Veranstaltung in den digitalen Bereich

19.1 Allgemeines

Als milderes Mittel vor einer Absage der Veranstaltung aufgrund eines Ereignisses im Sinne der Ziffer 17 können wir diese ganz oder teilweise in den digitalen Bereich verlegen, sind dazu aber nicht verpflichtet.

19.2 Rücktrittsrecht

Sie haben das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn die Teilnahme an der digitalen Durchführung für Sie unzumutbar ist. Die Anforderungen an die Darlegung der Unzumutbarkeit sind niedrig anzusetzen. Die Unzumutbarkeit wird widerleglich vermutet, wenn Ihre zur Ausstellung angemeldeten Leistungen nicht oder nicht in der Kürze der Zeit digital dargestellt werden können oder eine digitale Präsentation für Sie nutzlos ist oder auch vergleichbare Aussteller ebenfalls aus diesem Grund zurücktreten.

Das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn wir bei Vertragsschluss bereits die Onlinedurchführung in konkreten Fällen als Alternative benannt haben.

19.3 Rechtsfolgen bei nicht erklärtem Rücktritt

Erklären Sie keinen Rücktritt binnen 7 Tagen nach Zugang unserer zweiten Information (siehe Ziffer 19.4; maßgeblich ist das Datum des üblichen Zugangs von E-Mails), gilt der ursprüngliche Vertrag als auf die digitale Durchführung umgetragen und wirksam.

Etwa vereinbarte Fristen beginnen nicht neu zu laufen.

Die gegenseitigen vertraglichen Leistungen sind im Falle einer Verlegung in den digitalen Bereich im Sinne von § 313 BGB angemessen anzupassen. Es wird bei einer vollständigen Verlegung in den digitalen Bereich widerleglich vermutet, dass die untere Grenze bei 20 %, die obere Grenze bei 80 % der für eine Präsenzveranstaltung vereinbarten Teilnahmepreise liegt.

Wir können die Durchführung der digitalen Veranstaltung davon abhängig machen, dass für eine wirtschaftlich zumutbare Durchführung eine ausreichende Anzahl von Ausstellern zusagt oder nicht vom Vertrag zurücktritt. Die Entscheidung muss spätestens bis 2 Wochen nach der zweiten Bekanntgabe (s. Ziffer 19.4) bekannt gegeben werden.

Im Falle Ihrer Teilnahme an der digitalen Durchführung gelten diese Bestimmungen dieser Ausstellerbedingungen entsprechend.

19.4 Voraussetzungen für eine Zustimmung durch Schweigen

Die Rechtsfolgen des 19.3 können nur eintreten, wenn wir folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Wir informieren Sie schriftlich über den neuen Termin und/oder neuen Ort.
  • Die Information dazu versenden wir 2 x jeweils per E-Mail und per Post an Sie (maßgeblich sind die Daten der Anmeldung bzw. zuletzt in unserer Kommunikation verwendeten Daten).
  • Zwischen Absendung der ersten Bekanntgabe (also Information per Mail und per Post) und zweiten Bekanntgabe (nochmals Information per Mail und per Post) liegen mindestens 3 Tage (Montag bis Samstag).
  • Wir weisen in allen (mindestens 4) Informationen ausdrücklich und deutlich auf die Rechtsfolgen der Ziffer 19.3 hin.
19.5 Rechtsfolgen bei ausdrücklicher Zustimmung

Stimmen Sie der Verlegung ausdrücklich zu, gilt Ziffer 19.3 entsprechend.

19.6 Rechtsfolgen bei einem Rücktritt oder bei Nichtdurchführung

Treten Sie vom Vertrag zurück oder nehmen beim neuen Termin nicht ausreichend Aussteller teil, gilt Ziffer 17 entsprechend.

20. Verlegung des Termins und/oder Ortes

20.1 Allgemeines

Als milderes Mittel vor einer Absage der Veranstaltung aufgrund eines Ereignisses im Sinne der Ziffer 17 können wir die Veranstaltung zeitlich und/oder örtlich verlegen.

20.2 Rücktrittsrecht

Sie haben das Recht, ohne Angabe von Gründen von dem Vertrag zurückzutreten. Ein anderer Veranstaltungsort in derselben Stadt wie ursprünglich geplant ist allein aber kein Rücktrittsgrund.

Das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn wir bei Vertragsschluss bereits den alternativen Termin und/oder Ort konkret benannt haben.

20.3 Rechtsfolgen bei nicht erklärtem Rücktritt

Erklären Sie keinen Rücktritt binnen 14 Tagen nach Zugang unserer zweiten Information (siehe Ziffer 20.4, maßgeblich ist das Datum des üblichen Zugangs von E-Mails), gilt der ursprüngliche Vertrag als auf den neuen Ort und neuen Termin umgetragen und wirksam.

Etwa vereinbarte Fristen beginnen nicht neu zu laufen.

Wir können die Durchführung der verlegten Veranstaltung davon abhängig machen, dass für eine wirtschaftlich zumutbare Durchführung zum neuen Termin eine ausreichende Anzahl von Ausstellern zusagt oder nicht vom Vertrag zurücktritt. Die Entscheidung muss spätestens bis 2 Wochen nach der zweiten Bekanntgabe (siehe Ziffer 20.4) bekannt gegeben werden.

20.4 Voraussetzungen für eine Zustimmung durch Schweigen

Die Rechtsfolgen des 20.3 können nur eintreten, wenn wir folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Wir informieren Sie schriftlich über den neuen Termin und/oder neuen Ort.
  • Die Information versenden wir 2 x jeweils per E-Mail und per Post an Sie (maßgeblich sind die Daten der Anmeldung bzw. zuletzt in unserer Kommunikation verwendeten Daten).
  • Zwischen Absendung der ersten Bekanntgabe (also Information per Mail und per Post) und zweiten Bekanntgabe (nochmals Information per Mail und per Post) liegen mindestens 7 Tage (Montag bis Sonntag).
  • Wir weisen in allen (mindestens 4) Informationen ausdrücklich und deutlich auf die Rechtsfolgen der Ziffer 20.3 hin.
20.5 Rechtsfolgen bei ausdrücklicher Zustimmung

Stimmen Sie der Verlegung ausdrücklich zu, gilt Ziffer 20.3 entsprechend.

20.6 Rechtsfolgen bei einem Rücktritt oder bei Nichtdurchführung

Treten Sie vom Vertrag zurück oder nehmen beim neuen Termin nicht ausreichend Aussteller teil, gilt Ziffer 17 entsprechend.

21. Sonstiges

21.1 Abtretung

Die Abtretung von nicht auf Geld gerichteten Ansprüchen gegen uns ist ausgeschlossen, soweit wir ein schützenswertes Interesse an dem Ausschluss haben oder Ihre berechtigten Belange an der Abtretbarkeit unsere berechtigten Belange an der Nichtabtretbarkeit nicht überwiegen.

21.2 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Verhältnis mit Ihnen ist unser Geschäftssitz. Wir sind auch berechtigt, den Gerichtsstand an Ihrem Geschäftssitz zu wählen.

21.3 Rechtswahl

Es gilt deutsches Recht.

21.4 Sprache

Sollten diese Allgemeinen Bedingungen neben der deutschen Sprache in eine andere Sprache übersetzt sein, hat im Zweifel stets die deutsche Version Vorrang.

21.5 Geltungserhaltung

Sie und wir sind verpflichtet, dann, wenn einzelne oder mehrere Regelungen aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB unwirksam oder nichtig sind oder eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke entsteht, durch eine wirksame Regelung ersetzen bzw. die Lücke ausfüllen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaften Gehalt der unwirksamen oder nichtigen Regelung und dem Vertragszweck entspricht.

§ 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird ausgeschlossen.

Beruht die Unwirksamkeit einer Regelung auf einem in ihr festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Termin oder Frist), so ist diese Regelung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren.